Synergetik-Therapie vor Gericht
„Reisen in Innenwelten“ keine Gefahr für Gesundheit und öffentliche
Ordnung
Landkreis Goslar unterliegt Synergetik-Therapeuten vor Oberverwaltungsgericht:
Akutverbot aufgehoben. Therapie-Begründer Bernd Joschko: Wir gewinnen das
Vertrauen in die Justiz zurück.
Uwe Ibenthal, ausgebildet als „Synergetik-Therapeut“, kann aufatmen: Er darf ab sofort wieder in seinem Beruf arbeiten. Zumindest vorläufig, bis das Braunschweiger Verwaltungsgericht ein neues Urteil in einem Gerichtsverfahren gefällt hat. Uwe Ibenthal hofft, dass er dann in Zukunft Menschen auf dem Weg in ihrer Entwicklung und ganzheitlichen Heilung in Einzelsitzungen ungestört begleiten darf. Dabei sollen - so der Begründer der Synergetik-Therapie, Bernd Joschko - in einer Art „Selbstorganisationsprozess auf der Informationsebene“, alle Erinnerungs- und Symbolbilder, alle bewussten und unbewussten Erlebnisse, die ein Mensch im Unterbewusstsein gespeichert hat, verändert werden.
Demnach soll sich jeder Kranke selbst heilen können, wenn er seine
abgespeicherten Erlebnisse aktiv verändert. Vor einem Jahr verbot das Gesundheitsamt
Goslar Uwe Ibenthal, als Helfer, Begleiter auf diesen Innenweltreisen in Selbsterfahrungsprozessen
tätig zu sein. Die Synergetik-Therapie sei - so wurde von Seiten des Amtes
argumentiert - eine Heilmethode und falle somit unter das Heilpraktikergesetz.
Jetzt hob das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Beschluss vom 27.
Mai 2004 das Akutverbot gegen Uwe Ibenthal auf und verwies das Verfahren an
das Verwaltungsgericht in Braunschweig zurück. Doch bis es überhaupt
soweit war, galt es, einige „Brocken“ aus dem steinigen Verfahrensweg
zu „räumen“.
Nachdem die übergeordnete Bezirksregierung in Braunschweig den Widerspruch
des Therapeuten Ibenthal ebenfalls abgelehnt hatte, wurden die Vorsitzende des
Berufsverbandes Synergetik-Therapie e.V. Sylke Urhahn und der Therapie-Begründer
Bernd Joschko aktiv: Sie eröffneten zu Beginn 2004 in Goslar ein Info-Center
für „ganzheitliche Therapie“, begannen Synergetik-Therapie
anzubieten. Doch schon am Tag der Eröffnung erschien der stellvertretende
Leiter des Goslaer Gesundheitsamtes, Dr. Hepp und sprach für Urhahn und
Joschko ein Verbot aus. „Die Durchführung Ihrer Tätigkeit als
Therapeut stellt eine akute Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Gesundheit dar“, so die Begründung. Und auch das von Sylke Urhahn
und Bernd Joschko angerufene Verwaltungsgericht in Braunschweig bestätigte
am 13. Februar das so genannte Akut-Verbot.
Wie Frau Urhahn im Gespräch mit Grenzenlos berichtet, wurden daraufhin
130 Rechtsanwälte angeschrieben, der Fall kurz geschildert und angefragt,
ob einer davon die Sache vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg
übernehmen wolle. Ganze 5 Juristen meldeten sich. Vier davon mit mehr oder
weniger Desinteresse. Doch einer zeigte sich interessiert: Prof. Dr. Rxxxx (Mittlerweile
hat er uns schriftlich aufgefordert, überall seinen Namen zu tilgen), ein
Fachanwalt für Arbeitsrecht, nahm sich des Falles an. Vor dem OVG berief
er sich auf Artikel 12 im Grundgesetz, der die freie Berufswahl garantiert.
Hilfreich verwenden konnte der Jurist den wenigen Wochen zuvor erlassenen Beschluss
des Bundesverfassungsgerichtes (BvG) in Sachen Heiler bzw. Geistheiler. Darin
wurde einem Heiler erlaubt, seine Tätigkeit auch ohne Heilpraktikerzulassung
gewerblich auszuüben und festgestellt, dass sich Geistiges Heilen so sehr
von den Tätigkeiten eines Arztes oder Heilpraktikers abhebe, so dass keine
Gefahr für die Volksgesundheit bestehe (siehe auch Grenzenlos, Ausgabe
Mai 2004: Ein langer Weg. Bundesverfassungsgericht: Geistiges Heilen ist ohne
Heilpraktikerzulassung zulässig).
Bernd Joschko kommentierte die Karlsruher Entscheidung am 21. März 2004
u. a. so: „..... Dieses aktuelle Urteil dürfte für uns sehr
relevant sein, denn es argumentiert, so wie ich es bisher auch für den
Beruf Synergetik-Therapeut dargestellt habe. Wir dürfen nicht mit HP (Heilpraktikern,
d. Red.) verwechselt werden. Deshalb muss unser Beruf außerhalb des HP
stehen, wenn wir auch mit kranken Menschen arbeiten wollen. Wir haben einen
eigenen Beruf geschaffen, die Ausbildung wurde staatlich überprüft
und anerkannt, §12 Grundgesetz wurde bisher auch beim Verwaltungsgerichtsurteil
ignoriert. Das hatte mich ja so fassungslos gemacht, dass ein Gericht dieses
Grundgesetz einfach ignoriert. Denn ich will auch mit kranken Menschen arbeiten
können. Auch sie haben ein Recht auf Selbstheilung. Synergetik Therapie
oder Profiling wird auch von kranken Menschen immer mehr gesucht...da gibt es
keinen Kompromiss für mich: Diese Menschen kann man nicht einfach wegschicken
und ausklammern...“.
Zwar hatte die Gegenseite der Synergetik-Therapeuten, die Kreisverwaltung Goslar,
vor dem OVG Lüneburg ein Gutachten des Diplom-Psychologen, Professor Dr.
Dirk Revenstorf, Universität Tübingen, vorgelegt, dass die Verbindung
von Synergetik-Therapie / Heilmethode belegen sollte, doch dem schlossen sich
die Richter in Lüneburg nicht an.
Sie kommen zwar zu dem Schluss, „dass die in dieser Stellungnahme vertretene
Auffassung zutreffend ist, bei summarischer Prüfung aber nicht offensichtlich.
Zum einen ist nicht bekannt, ob Prof. Dr. Revenstorf alle für die Beurteilung
der Synergetik-Therapie erforderlichen Unterlagen vorgelegen haben. Zum anderen
bestreiten die Antragsteller (Urhahn und Joschko, d. Red.), dass während
einer synergetischen Innenweltreise Suggestion oder Hypnose angewandt wird.
Ausserdem lässt sich der Stellungsnahme von Prof. Dr. Revenstorf nicht
entnehmen, ob für die Ausübung der Synergetik-Therapie oder des Synergetik-Profiling
auch nach allgemeiner Auffassung, auf die es nach höchstrichterlichen Rechtsprechung
ankommt, medizinische Fachkenntnisse erforderlich sind.
Stellungsnahme besagt nicht, dass die Notwendigkeit derartiger Kenntnisse
bei der Durchführung der o.g. Tätigkeiten allgemein anerkannt ist.
Daher ist bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung keineswegs
offensichtlich, dass die Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profiling
schon deshalb als Heilkunde anzusehen ist, weil sie nach allgemeiner Auffassung
medizinische Fachkenntnisse voraussetzt“.
Er vertritt Bernd Joschko und Sylke Urhahn in dem Rechtsstreit um die Zulassung
der Synergetik-Therapie: Rechtsanwalt Prof. Dr. Rxxxx.
Doch für Bernd Joschko ist klar: Das Gesundheitsamt Goslar in Person von
Dr. Hepp hatte Äpfel mit Birnen verglichen: Weil Äpfel unter das Heilpraktikergesetz
fallen und Birnen auch auf dem Baum wachsen, fallen auch Birnen unter das HP-Gesetz.
Und dann ging es wiederum um die Gefahr für Gesundheit, wenn sich Menschen
in die Begleitung eines Synergetik-Therapeuten oder eines Synergetik-Profilers
begeben. Die Richter in Lüneburg formulieren deutlich: „Des weiteren
ist nicht offensichtlich, dass eine mehr als geringfügige Gefahr besteht,
dass ein frühzeitiges Erkennen ernster Krankheiten, das ärztliches
Fachwissen voraussetzt, bei den Personen, die die Dienste von Synergetik-Therapeuten
in Anspruch nehmen, verzögert wird. Das Verwaltungsgericht (in Braunschweig,
d. Red.) hat derartige mittelbare Gesundheitsgefahren mit dem Hinweis auf das
Selbstverständnis der Antragsteller allerdings bejaht. Die Antragsteller
empfehlen ‘Hintergrundauflösung’ statt ‘Bekämpfung’
der Krankheit. Nach ihrem Selbstverständnis seien die herkömmlich
als Krankheiten bezeichneten „Abstraktionen“ lediglich Symptome,
deren Bekämpfung keine Heilung verspräche. Geeignet sei allein die
durch die ‘Begleitung’ von Synergetik-Therapeuten möglich werdende
Selbstheilung. Nach der Auffassung der Synergetik-Therapeuten liege der Schlüssel
zur Heilung gerade nicht in der Behandlung durch Ärzte oder andere geschulte
Heilkundler, sondern in der Arbeit an sich selbst durch Selbstheilung. Daher
müssten mit etwaigen Nebenwirkungen verbundenen Behandlungen nicht nur
als unnötig, sondern auch als schädlich angesehen werden“.
Auf die Gefahren durch Nebenwirkungen hatte das Verwaltungsgericht Braunschweig
in der vorhergehenden Instanz hingewiesen und das Akutverbot gegen Uwe Ibenthal
bestätigt. Lüneburg würdigt jedoch das ausführliche Informationsblatt,
das jedem Synergetik-Klienten vor der ersten Sitzung ausgehändigt wird:
„....Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts steht jedoch der
Inhalt der ‘Informationen zu den Synergetik Therapie Einzelsitzungen’
entgegen, die nach Angaben der Antragsteller allen Klienten vor Beginn einer
Probesitzung erteilt und mit ihnen erörtert werden ...“.
Und schließlich übernehmen die Richter in Lüneburg exakt die
Sichtweise des Bundesverfassungsgerichtes in Sachen Geistheiler wenn es in ihrer
Begründung heißt:
„Denn das Gefährdungspotential, das allein geeignet ist, eine Erlaubnispflicht
nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen ist, wird desto geringer, je weiter
sich das Erscheinungsbild des Therapeuten von ärztlicher Behandlung entfernt
(BVerfG, Beschl. v. 2.3.2004 - 1 BvR 784/03-). Das gilt in besonderem Maße
bei schweren Krankheiten“.
Somit sind Synergetik-Therapeuten den Geistheilern gleichgestellt: Beide heilen,
ohne dass sie eine ärztliche oder heilpraktikerliche Tätigkeit verrichten
bzw. ausüben wollen. Und auch bezüglich der Argumentation der Gegenseite
aus Goslar, es könne die Gefahr bestehen, dass ein Synergetik-Klient einen
gebotenen Arztbesuch unterlässt, lehnt sich das OVG Lüneburg eng an
das Bundesverfassungsgericht an: „Außerdem wird zu berücksichtigen
sein, dass die Gefahr, notwendige Hilfe zu versäumen, eher vergrößert
wird, wenn die Synergetik-Therapie als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern
angesehen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.2004, a.a.O.). Ferner darf nicht
außer Acht gelassen werden, dass die Möglichkeit allein, dass ein
gebotener Arztbesuch unterbleibt, nicht ausreicht, um eine mittelbare Gesundheitsgefährdung
zu begründen, weil eine Gefährdung durch die Vernachlässigung
notwendiger ärztlicher Behandlung niemals mit Sicherheit auszuschließen
ist, wenn Kranke außer bei Ärzten bei anderen Menschen Hilfe suchen.
(BVerfG, Beschlul. 2.3.2004. a.a.O, Beschl. v. 7.8.200, a.a.O.)“.
In der Sache ging es von Beginn an um das so genannte „Akutverbot“
gegen Uwe Ibenthal. Sylke Urhahn und Bernd Joschko wollten vom OVG Lüneburg
eine „Überprüfung der Versagung vorläufigen Rechtschutzes“.
Die drei Richter des OVG stellen denn auch klar: „Infolgedessen hängt
die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
allein von der Abwägung der gegenläufigen Interessen ab. Diese Interessenabwägung
geht zu Gunsten der Antragsteller (Urhahn und Joschko, d. Red.) aus. Würde
den Antragstellern vorläufiger Rechtsschutz gegen die Bescheide des Antragsgegners
versagt bleiben, müssten sie ihre Tätigkeit als Synergetik-Therapeuten
und Synergetik-Profiler auf dem Gebiet des Antraggegners (im Raum Goslar, d.
Red.) einstellen. Damit müssten sie bis zur endgültigen Entscheidung
über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte einen Eingriff in
ihre durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung
hinnehmen. Außerdem entstünden ihnen nicht unerhebliche wirtschaftliche
Nachteile, weil sie ihre Praxis in Goslar vorübergehend nicht weiter betreiben
könnten“.
Deutlicher geht es nicht: Die im Grundgesetzt garantierte Berufsfreiheit „schlägt“
das in weiten Teilen noch aus der Zeit des „Dritten Reichs“ stammende
„Heilpraktikergesetz“. Eine Gefahr für die Gesundheit durch
Synergetik-Therapie ist - laut OVG - auch nicht erkennbar und so steht es denn
auch in der Begründung: „Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür,
dass konkrete Gefahren für potentielle Patienten entstehen.....lassen sich
keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass die Ausübung der Synergetik-Therapie
und des Synergetik-Profilings in der Vergangenheit schon derartige Gefahren
zur Folge gehabt hat“.
Neben den Verfahrenskosten, die der Landkreis Goslar zu tragen hat, muss sich
die dortige Kreisverwaltung auf Schadensersatzforderungen - resultierend
aus dem Akutverbot des Dr. Martin Hepp - von Sylke Urhahn und Bernd Joschko
einstellen. Dem Vernehmen nach soll es sich dabei um Forderungen von ca. 10
000 Euro handeln.
Und nachdem in München die Profilerin und Synergetik-Therapeutin
Brigitte Molnar/Schwabing vom Referat für Gesundheit und Umwelt die Ausübung
ihrer Tätigkeit bei Androhung eines Bußgeldes in Höhe von 25
000 Euro untersagt wurde (sie hat erfolgreich Widerspruch eingelegt) könnte
sich das Prozedere von Goslar in Bayern womöglich wiederholen. Das Urteil
von Lüneburg hat Bernd Joschko bereits nach München geschickt. Es
bleibt zu hoffen, dass das Bayerische Verwaltungsgericht in München
das Grundgesetz und die Synergetik-Therapie so verstehen wie die Richter des
OVG in Lüneburg. Ansonsten würde ein weiterer Rechtsstreit womöglich
die Kasse der bayrischen Landeshauptstadt ebenso belasten wie die Nerven der
engagierten Streiter Urhahn, Joschko und Molnar. Darüber hinaus - und das
erscheint als das Wesentliche – würden hilfsbedürftigen Menschen
die Synergetik-Therapie vorenthalten werden. Doch danach sieht es nach dem eindeutigen
Beschluss von Lüneburg zum Glück nicht aus.
Leserbrief:
Zu „Synergetik-Therapie: Reisen zu den Innenwelten erlaubt.
Gericht hebt Verbot von Gesundheitsamt auf“, Grenzenlos, August
2004
Vielen Dank an Sie, dass Sie sich dieses Themas angenommen haben! Durch das
neue Urteil ist es nun möglich, dass viel mehr Menschen den Nutzen der
Innenweltreisen - der Synergetik Therapie also - erfahren können. Aus meiner
Praxis kann ich berichten, dass Synergetik Therapie die Methode für Menschen
ist, die aktiv, aus eigener Kraft etwas für sich tun wollen: Menschen mit
z.B. Bulimie, Magen/Darmproblemen oder Neurodermitis haben es viel schneller
und nachhaltiger geschafft, sich durch synergetische Innenweltreisen von ihren
Symptomen und Krankheiten zu befreien, als es erfahrungsgemäß mit
anderen Mitteln, Geräten oder Spritzen möglich gewesen wäre.
Genauso erfolgreich haben bereits viele den Nutzen erfahren, den Synergetik
auch für alle weiteren Facetten des täglichen Lebens bringt: z.B.
in den Bereichen Partnerschaft, Arbeitskollegen oder finanzielle Unsicherheit.
Von den Ergebnissen ihrer Arbeit waren sie so überzeugt, dass sie begeistert
auch ihren Freunden und Verwandten davon berichtet haben. Somit ist für
jeden, der ein Problem gesundheitlicher, seelischer oder sozialer Art hat, der
Weg nun endlich frei, die Barrikaden aktiv, selbst aus dem Weg zu räumen,
sich aus seiner Abhängigkeit von dem Konflikt, der Situation oder der Erkrankung
zu befreien. Daher mein Dank an alle, die sich der Justiz, dem Nervenkrieg und
der Existenzangst gestellt haben!!! Damit ist der Weg frei, dass noch viele
Menschen die Chance haben, aktiv ihre Probleme zu lösen.
Tanja Gehring, Synergetik-Therapeutin, Heilpraktikerin, Dipl.Biologin, 67433
Neustadt/Weinstr.